8 - Sanktionenrecht [ID:9829]
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Dieser Audiobeitrag wird von der Universität Erlangen-Nürnberg präsentiert.

Meine Damen und Herren, herzlich willkommen zur Vorlesung Sanktionenrecht. Wie immer ganz

kurz der Rückblick auf das, was wir in der vergangenen Woche gemacht haben. Wir haben

da nochmal auf ein paar Sonderfälle sozusagen der Strafzumessung geblickt, die wir auch in das

allgemeine Ablaufschema der Strafzumessung natürlich hätten einarbeiten können,

aber das haben wir aus Gründen der Übersichtlichkeit versucht halbwegs schlank zu

halten. Deswegen diese Sonderfälle anschließend sozusagen diskutiert die Paragraphen 46a,

46b und 60 StGB. 46a ist was geregelt? Stichwort? Der Täter-Opfer-Ausgleich.

46b? Wissen Sie es noch? Genau, also so Grundzeugenregelung gewissermaßen und

Paragraph 60. Warum war es da gegangen? Also absehen von Strafe, ich habe eigentlich

hier diesen Kasten, genau absehen von Strafe, wenn der Täter so schwer getroffen ist,

dass es ungerecht erscheint, wenn er noch einmal bestraft wird. All diese drei Fälle haben ja oder

sehen vor die Möglichkeit des Absehens von Strafe. 46a, 46b sagen oder fakultativ auch

sonst eine Strafmilderung nach dem Ermessen. Wenn wir eine Vorschrift haben, das gilt es nicht

nur für diese drei, aber eben auch für diese drei, bei der ein Absehen von Strafe für das

Gericht möglich ist, woran muss man auch immer noch denken. Was ist dann auch möglich, wenn ein

Absehen von Strafe das Gericht möglich ist? Was kann eventuell auch schon vorher passieren?

Ich weiß nicht die Norm ist nicht in der STPO, aber dass die Staatsanwaltschaft logischerweise

schon ein mögliches Verfahren einstellen kann, weil sonst das Gericht ja vorhersehbarer Weise

sowieso nicht bestraft wird. Genau, also ob das vorhersehbar ist, es ist ja eine Ermessensentscheidung,

aber dass sie eben sagen, gut es macht dann keinen Sinn, wenn man eben absehen kann, dass das

wahrscheinlich so sein wird, dass man dann eben gar nicht erst hier eine Anklage erhebt und ein

Hauptverfahren anstrengt und so weiter. Weiß jemand, wo das so ungefähr steht plus minus?

Ja, geben Sie einfach an die Nachbarin. 153B STPO. Genau, 153B STPO, also im Kontext dieser

Opportunitätseinstellungen, über die wir dann auch exkursartig gesprochen hatten, 153A und da

gibt es eben den Paragrafen 153B. Gut, was sind nun die Voraussetzungen? Täter-Opfer-Ausgleich,

das sagt eigentlich schon der Name der Täter, muss ein versuchen, einen Ausgleich mit dem Opfer zu

erreichen, wobei wir hier unterscheiden können zwischen sozusagen materiellen und immateriellen

Schädigungen bzw. auch entsprechend an materiellen und immateriellen Ausgleichsbemühungen. Dieser

Gesichtspunkt, ich versuche mit dem Opfer in Kontakt zu treten, mich zu entschuldigen, einen

Ausgleich zu schaffen, das ist etwas, was ja auch in § 46 Absatz 2 StGB schon seinen Niederschlag

gefunden hat, schon seit jeher sozusagen als einen Gesichtspunkt, als einen Abwägungsaspekt bei der

Strafzumessung. Wenn er aber jetzt eben in diesen Formen hier des § 46A und diesen Voraussetzungen

erfolgt, dann prüfen wir das sozusagen vorab und stellen uns die Frage, ob wir nicht vielleicht

sogar zu einem Absinn von Strafe kommen oder zu einer Strafmilderung im Sinn einer Strafrahmenverschiebung,

die natürlich dann doch noch weiter greift und weiter reicht, als die das bloße Berücksichtigen

als Abwägungsgesichtspunkt. § 46B, diese Kronzeugenregelung unterscheidet zwischen zwei

Konstellationen sozusagen, zwei Richtungen, was wird nämlich in § 46B privilegiert.

Was kann man da machen sozusagen wahlweise, um in den Genuss des § 46B zu kommen von der Ziel,

mal schauen, dass wir mit dem Wasser hier nichts anstellen, mit der Zielrichtung her.

Nach Nummer eins zu einer Aufdeckung in der Tat beitragen oder nach Nummer zwei zu einer

Verhinderung in der Tat beitragen? Genau, Aufklärungshilfe und Präventionshilfe.

Wenn ich das mache, dann habe ich bei § 46B ein Problem, das sich woraus ergibt. Welche

Schwierigkeit ist damit verbunden? Also außer der Frage, habe ich überhaupt was zu äußern und so

weiter. Also vielleicht noch exkursartig, nur dass Sie das auch mal gehört haben. Die Verlockung mag

natürlich groß sein, gerade wenn wir an § 46B denken, da geht es ja doch auch um relativ

schwerwiegende Straftaten, wo ich sogar bis zu einer verwirkten Freiheitsstrafe von drei Jahren

Straffreiheit bekommen kann. Mag natürlich groß sein, die Verlockung, sich irgendetwas aus den

Fingern zu saugen. Wenn ich mir irgendwas aus den Fingern sauge und nur sage, ein anderer hat

irgendeine Straftat begangen, obwohl er es überhaupt nicht gemacht hat, nur um den Genuss

Teil einer Videoserie :

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

01:28:40 Min

Aufnahmedatum

2018-12-04

Hochgeladen am

2018-12-05 12:17:45

Sprache

de-DE

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